OLG Hamburg - Beschluss vom 03.05.2010
2 WF 49/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 350 F 40/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 2 WF 49/10

DRsp Nr. 2010/17777

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Sorgerechtsverfahren

1. Indem das Gesetz in § 78 Abs. 2 FamFG auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage abstellt, zwingt es dazu, zwischen schwierigen und einfachen Fällen zu unterscheiden. 2. Die Feststellung, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist, lässt sich nicht generell, sondern nur nach Abwägung im Einzelfall treffen, wobei eine Prognose ausreicht und ein objektiver Maßstab anzulegen ist.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Altona, Abt. 350, vom 11. März 2010 (Az. 350 F 40/10 VKH) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§§ 76 Abs.2 FamFG, §§ 567 - 572 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht es abgelehnt, der Beteiligten zu 2) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P......... zu bewilligen.