Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 01.10.2010 (12 F 124/10) wird zurückgewiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Frage, ob bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in einer Sorgerechtsstreitigkeit, wie sie hier vorliegt, dem Beteiligten ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, beurteilt sich nach § 78 Abs. 2 FamFG. Die gesetzliche Vorschrift sieht vor, dass hierzu auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage abzustellen ist. Ergänzend zu diesen Voraussetzungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 23.06.2010, FamRZ 2010, ) auch die subjektive Situation des jeweiligen Beteiligten zu berücksichtigen, ferner kann der Grundsatz der Waffengleichheit nicht außer Acht gelassen werden.
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