OLG Köln - Beschluss vom 08.11.2010
4 WF 204/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 124/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Sorgerechtsstreitigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 4 WF 204/10

DRsp Nr. 2010/20436

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Sorgerechtsstreitigkeit

Haben die Parteien eines Sorgerechtsstreits sich bereits dahingehend geeinigt, dass der gemeinsame Sohn zum Vater zieht, so ist die Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater nicht schwierig mit der Folge, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 01.10.2010 (12 F 124/10) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Frage, ob bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in einer Sorgerechtsstreitigkeit, wie sie hier vorliegt, dem Beteiligten ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, beurteilt sich nach § 78 Abs. 2 FamFG. Die gesetzliche Vorschrift sieht vor, dass hierzu auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage abzustellen ist. Ergänzend zu diesen Voraussetzungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 23.06.2010, FamRZ 2010, ) auch die subjektive Situation des jeweiligen Beteiligten zu berücksichtigen, ferner kann der Grundsatz der Waffengleichheit nicht außer Acht gelassen werden.