SchlHOLG - Beschluss vom 07.05.2010
10 WF 78/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 151;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 95 F 51/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Kindschaftssachen

SchlHOLG, Beschluss vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 10 WF 78/10

DRsp Nr. 2011/582

Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Kindschaftssachen

1. Ein Beteiligter, dem aus wirtschaftlichen Gründen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, hat nicht schon deshalb einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 78 Abs. 2 FamFG, weil es sich um eine (selbständige) Kindschaftssache handelt. 2. Für die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG reicht es aus, dass die Sach- oder die Rechtslage Schwierigkeiten aufweist. Maßgeblich ist die Sicht des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten im konkreten Fall. Dabei sind auch subjektive Kriterien zu berücksichtigen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 151;

Gründe:

I. Die Beteiligten A und B sind Eltern des Kindes C, geboren am ....2000. Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Flensburg übertrug dem Antragsgegner durch Beschluss vom 26.04.2005 (95 F 76/05) die alleinige elterliche Sorge für C.

Am 26.03.2010 besuchte C im Rahmen eines Umgangswochenendes seine in E lebende Mutter, bei der auch deren erwachsene Tochter zu Besuch weilte. Dieser erzählte C u. a., der Vater habe ihn am Geschlechtsteil angefasst.

Die Antragstellerin hat über die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts E am 29. März 2010 beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.