BGH - Beschluss vom 11.03.2015
XII ZB 317/14
Normen:
BGB § 1605; FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 217
FuR 2015, 354
MDR 2015, 536
NJW-RR 2015, 1153
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 229/13
KG Berlin Berlin, vom 02.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 UF 122/13

Bemessung der Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten in einem Unterhaltsverfahren

BGH, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen XII ZB 317/14

DRsp Nr. 2015/5396

Bemessung der Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten in einem Unterhaltsverfahren

Bei der Bemessung der Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten ist regelmäßig davon auszugehen, dass die hierfür erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 und vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juni 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: bis 600 €

Normenkette:

BGB § 1605; FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.

Die seit 1999 verheirateten Beteiligten leben getrennt. Für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die überwiegend bei der Antragstellerin leben, hat diese im Rahmen eines Stufenantrags den - als Rechtsanwalt tätigen Antragsgegner auf Auskunft über seine Einkünfte und auf Vorlage von Belegen in Anspruch genommen.