BGH - Beschluss vom 11.11.2015
XII ZB 347/12
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 368
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 57 XVII B 1312
LG Köln, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 205/11

Bemessung der Betreuervergütung bei Wechsel vom ehrenamtlichen Betreuer zum Berufsbetreuer; Maßgeblichkeit der erstmaligen Begründung des Betreuungsverhältnisses für die Bemessung der Betreuervergütung

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen XII ZB 347/12

DRsp Nr. 2016/442

Bemessung der Betreuervergütung bei Wechsel vom ehrenamtlichen Betreuer zum Berufsbetreuer; Maßgeblichkeit der erstmaligen Begründung des Betreuungsverhältnisses für die Bemessung der Betreuervergütung

Auch die Erweiterung des Aufgabenkreises einer Betreuung um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die bisherigen Betreuer lässt keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zu.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2012 aufgehoben, soweit die dem weiteren Beteiligten zu 2 zustehende Vergütung für den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010 festgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13. Mai 2011 auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 626 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

I.