BGH - Beschluss vom 08.07.2015
XII ZB 494/14
Normen:
BGB § 1899 Abs. 4; VBVG § 6 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 220
FamRZ 2015, 710
FuR 2015, 671
MDR 2015, 1102
NJW 2015, 2886
ZEV 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 XVII K 871
LG Osnabrück, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 282/14

Bemessung der Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers

BGH, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen XII ZB 494/14

DRsp Nr. 2015/14216

Bemessung der Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers

Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers in entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 VBVG nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. Juli 2014 aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bersenbrück vom 13. Mai 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt.

Beschwerdewert: 2.376 €

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 4; VBVG § 6 S. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) begehrt eine Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG.