BGH - Beschluss vom 08.03.2017
XII ZB 471/16
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1; JVEG § 20;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 982
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 165/15
OLG Rostock, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 93/16

Bemessung des Werts der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wegen Zugewinnausgleichs

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 471/16

DRsp Nr. 2017/4579

Bemessung des Werts der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wegen Zugewinnausgleichs

Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. September 2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: bis 500 €

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1; JVEG § 20;

Gründe

I.