FG München - Urteil vom 24.05.2007
5 K 2062/06
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 1, 4 § 32 Abs. 4 S. 2, 4 ; BGB § 1615l § 1606 § 1603 § 1601 ;

Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person mit minderjährigen Kind

FG München, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 5 K 2062/06

DRsp Nr. 2007/11033

Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person mit minderjährigen Kind

Bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person sind diese nicht um Unterhaltsleistungen für das minderjährige Kind zu mindern, wenn die unterhaltene Person nur über Einkünfte unterhalb des Jahresgrenzbetrags von 7.680 EUR verfügt, der nach § 1615l BGB Unterhaltsverpflichtete dem gemeinsamen Kind finanziell allein zum Unterhalt verpflichtet ist und der Unterhaltsverpflichtete der Barunterhaltspflicht ohne Weiteres nachkommen kann.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 1, 4 § 32 Abs. 4 S. 2, 4 ; BGB § 1615l § 1606 § 1603 § 1601 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wird beim Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Er lebte im Streitjahr mit seiner Lebensgefährtin und dem am 29.09.2003 geborenen gemeinsamen Sohn V. zusammen.

In seiner Einkommensteuererklärung 2004 machte der Kläger Unterhaltsleistungen an seine Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Lebensgefährtin erzielte im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 7.134 EUR. Davon zog der Kläger Werbungskosten in Höhe von 920 EUR und einen Posten von 1.980 EUR als existenznotwendigen Betrag für das Kind ab. Er errechnete einen berücksichtigungsfähigen Unterhaltsbetrag von 4.070 EUR.