OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.09.2015
11 UF 100/15
Normen:
BGB 1578;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 638
FuR 2016, 311
NJW 2016, 575
NJW 2016, 6
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1402/13

Berechnung des Ehegattenunterhalts bei überdurchschnittlichen EinkommensverhältnissenObliegenheit zum Einsatz von Barmitteln zum Zwecke der Steigerung der Rendite

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 11 UF 100/15

DRsp Nr. 2015/18433

Berechnung des Ehegattenunterhalts bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen Obliegenheit zum Einsatz von Barmitteln zum Zwecke der Steigerung der Rendite

1. Bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von 8.839,00 € monatlich errechnet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsbedarf. Eine konkrete Bedarfsermittlung ist nicht erforderlich.2. Das Vorhandensein erheblicher Barmittel begründet auch in Zeiten geringer Kapitalerträge keine Obliegenheit zum Immobilienerwerb zum Zwecke der Steigerung der Rendite.

Tenor

1.

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Beschwerde ohne weitere mündliche Verhandlung zurückzuweisen, § 68 Abs. 3 FamFG.

2.

Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.10.2015.

Normenkette:

BGB 1578;

Gründe

I.

Die am geborene Antragstellerin und der am geborene Antragsgegner haben am geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder geboren am , und , geboren am , hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten im im Haushalt des Antragsgegners leben.