SchlHOLG - Beschluss vom 16.03.2010
8 WF 51/10
Normen:
BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;

Berechnung des nachehelichen Unterhalts

SchlHOLG, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 8 WF 51/10

DRsp Nr. 2011/3692

Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Das Maß des nachehelichen Unterhalts richtet sich gem. § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zum vollen Unterhalt nicht aus, so ist erst in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser Unterhaltsanspruch wegen Unbilligkeit nach § 1578 Abs. 1 BGB herabzusetzen oder nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen ist.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - R. vom 22. Februar 2010 wird dieser geändert und der Antragsgegnerin für einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 563,44 € Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwalt O. aus B. zu den Bedingungen eines in R. ansässigen Anwaltes beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe:

Die nach den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.