OLG Köln - Beschluss vom 19.03.2010
4 U 29/09
Normen:
BGB § 1587;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1738
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 255/09

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Steuernachforderung

OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 4 U 29/09

DRsp Nr. 2010/8993

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Steuernachforderung

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 04.12.2009 - 10 O 255/09 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1587;

Gründe

Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 08.02.2010 – 4 U 29/09 – (Blatt 155 ff GA), dem im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 15.03.2010 (Blatt 167 GA) nur Folgendes hinzuzufügen ist:

1. Der Senar verkennt nicht, dass es vom Ausgangspunkt her ausschließlich um eine Steuernachforderung geht, die dadurch veranlasst worden ist, weil die Klägerin ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den nachveranlagten Jahren nicht angegeben hatte.