OLG Bamberg - Urteil vom 04.01.2007
2 UF 203/06
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1891
NJW 2007, 3650
OLGReport-Bamberg 2007, 563
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1035/05

Berechnung des Selbstbehalts im Mangelfall

OLG Bamberg, Urteil vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 2 UF 203/06

DRsp Nr. 2008/14087

Berechnung des Selbstbehalts im Mangelfall

»Im Mangelfall ist auch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten für den Ehegattenunterhalt auf den notwendigen Selbstbehalt zu reduzieren, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte gemeinsame ebenfalls unterhaltsberechtigte Kinder betreut.«

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Sie haben am 08.08.2003 geheiratet, seit September 2004 leben sie getrennt. Aus der Beziehung ist das durch die Eheschließung legitimierte Kind E., geboren am 00.07.2001, hervorgegangen, das bei der Antragsgegnerin lebt. Sie bezieht auch das Kindergeld. Von ihr wird ein weiteres Kind betreut, nämlich ihre Tochter L., geboren am 00.07.1993, deren Vater nicht der Antragsteller ist.

Die Antragsgegnerin war in der Ehe und ist auch jetzt selbständige U.-Vertreterin. Nach den vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnungen erzielte sie 2002 einen Gewinn von 12.215,62 EUR, 2003 in Höhe von 5.421,05 EUR, 2004 in Höhe von 10.287,23 EUR und 2005 in Höhe von 7.812,40 EUR.

Dabei wurde im Jahre 2003 zur Anschaffung eines Pkws eine Ansparabschreibung von 5.000,00 EUR gebildet, die im Jahre 2005 aufgelöst wurde.