OLG Nürnberg - Beschluss vom 31.05.2010
11 UF 454/10
Normen:
FamGKG § 50;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2101
Vorinstanzen:
AG Weiden i.d. OPf. - 1 F 999/09 -,

Berechnung des Verfahrenswerts im Versorgungsausgleich

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 11 UF 454/10

DRsp Nr. 2010/14203

Berechnung des Verfahrenswerts im Versorgungsausgleich

Bei der Berechnung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen sind von dem Nettoeinkommen der Ehegatten Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder abzuziehen.

In der Sache

wegen Versorgungsausgleich

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Postler, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Köhler und den Richter am Oberlandesgericht Brauner am 31.05.2010 folgenden Beschluss:

I. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Deutschen Rentenversicherung xxx auferlegt.

II. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.740 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 50;

Gründe:

Gemäß § 84 i.V.m. §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG sind die Kosten der Beschwerde, die zwischenzeitlich von der Deutschen Rentenversicherung xxx zurückgenommenen wurde, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, entspricht es im Regelfall billigem Ermessen, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Zöller/Herget, 28. Aufl., Rdn. 7 zu § 84 FamFG; Prütting/Helms, Rdn. 3 zu § 84 FamFG). Gründe, hiervon ausnahmsweise im vorliegenden Fall abzuweichen, bestehen nicht, da die Beschwerde unzulässig war.