I. Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.04.2010 gegen Nummer 2, 2. und 4. Absatz des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 11.03.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.537,80 Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Mit Endbeschluss vom 11.03.2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin geschieden. Zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen in Nummer 2 des Tenors des Endbeschlusses vom 11.03.2010 eine Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen. Hierin hat es u.a. bestimmt:
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