Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
- SGG - in Verbindung mit § 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -), Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz ohne Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge gewährt.
Die Klägerin muss sich nicht auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB gegen ihren Ehemann verweisen lassen. Danach ist, wenn ein Ehegatte - hier die Klägerin - nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet, diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
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