OLG Köln - Beschluss vom 19.03.2010
16 Wx 5/10
Normen:
PStG § 47; PStG § 48;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 43 III 69/09

Berichtigung einer Unrichtigkeit des Geburtenregisters hinsichtlich des Vornamens eines Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 16 Wx 5/10

DRsp Nr. 2010/10069

Berichtigung einer Unrichtigkeit des Geburtenregisters hinsichtlich des Vornamens eines Kindes

Eine der Berichtigung fähige Unrichtigkeit des Geburtenregisters kann auch darin liegen, dass die Eltern bei der Anmeldung der Geburt den Namen des Kindes unrichtig angeben. Maßgeblich ist dabei nicht der bei der Anmeldung angegebene Namen, sondern der Name, den die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Das gilt auch dann, wenn für den Namen zwei oder mehrere Schreibweisen möglich sind. Allerdings sind erhöhte Anforderungen an die Feststellung zu stellen, dass der Eintrag im Geburtenregister mit dem tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.11.2009 - 43 III 69/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Eintragung im Geburtenregister Nr. XXX/YYY des Standesamtes Z. durch Folgebeurkundung dahin zu berichtigen ist, dass der Vorname des Kindes "Lena-Marija" lautet.

Normenkette:

PStG § 47; PStG § 48;

Gründe

I.