OLG Celle - Beschluss vom 27.11.2015
10 UF 59/15
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 44 Abs. 3 S. 1-2; BeamtVG § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ
NJW 2016, 6
NJW-RR 2016, 260
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 609 F 2724/13

Berücksichtigung der auf Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften beruhenden Kürzung der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2015 - Aktenzeichen 10 UF 59/15

DRsp Nr. 2016/4503

Berücksichtigung der auf Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften beruhenden Kürzung der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

Stehen einem Ehegatten neben einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis weitere, in der Ehezeit erworbene Anrechte zu, ist die auf Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften beruhende Kürzung des Beamtenversorgungsanrechts gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG im Versorgungsausgleich auch dann von dem anderen Ehegatten hinzunehmen, wenn von einem Ausgleich des zur Kürzung führenden Anrechts im Hinblick auf ein bei ihm seinerseits vorhandenes ehezeitliches Anrecht gleicher Art und lediglich geringfügig anderer Höhe gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen wird.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 44 Abs. 3 S. 1-2; BeamtVG § 55 Abs. 2;

Gründe:

I.