OLG Naumburg - Urteil vom 12.08.2010
8 UF 102/10
Normen:
BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 224
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 411/08

Berücksichtigung der Betreuung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes bei der Ermittlung des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

OLG Naumburg, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 8 UF 102/10

DRsp Nr. 2010/17402

Berücksichtigung der Betreuung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes bei der Ermittlung des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

Beim Trennungsunterhalt kommt ein Abzug beim Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten für die Betreuung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes wertmäßig in Höhe des Wertes des Barunterhalts für das Kind nicht in Betracht. Ein Betreuungsbonus für den unterhaltsverpflichteten Ehegatten kann in diesem Fall nur dann gewährt werden, wenn sich die Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nur unter besonderen Erschwernissen bewerkstelligen lässt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zeitz unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

Für die Zeit von Mai 2008 bis Juli 2008 EUR 85 monatlich,
für die Zeit von August 2008 bis Oktober 2008 EUR 204 monatlich
Sa. EUR 867 insgesamt

nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. Dezember 2008 und

für die Zeit von November 2008 bis 18. Juli 2009 insgesamt EUR 1.750 (mtl. EUR 204).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.