SchlHOLG - Beschluss vom 25.01.2010
15 WF 322/10
Normen:
ZPO § 115; FamFG § 76;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 95 F 206/10

Berücksichtigung der Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

SchlHOLG, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 15 WF 322/10

DRsp Nr. 2011/3446

Berücksichtigung der Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Ist die Benutzung eines PKW für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle notwendig, sind auch in familienrechtlichen Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfeverfahren die anzuerkennenden Fahrtkosten den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zu entnehmen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsanordnung in dem Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 10.09.2010 teilweise dahin geändert, dass die Antragstellerin auf die Verfahrenskosten aus dem Einkommen Monatsraten von jeweils 45,- € zu zahlen hat.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 115; FamFG § 76;

Gründe:

Die Antragstellerin macht im Verfahrenskostenhilfeverfahren Fahrten zu ihrer 10 Kilometer entfernten Arbeitsstelle mit dem eigenen Pkw mit monatlich 110,- € sowie Kreditkosten für das Fahrzeug als Abzug geltend.