OLG Celle - Beschluss vom 22.11.2010
10 UF 232/09
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 18; VersAusglG § 43;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 723
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 604 F 2541/08

Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der Berechnung des Ehezeitanteils; Maßgeblicher Wert für die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG; Rechtmäßigkeit der Teilungsanordnungen kommunaler und kirchlicher Zusatzversorgungskassen

OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 10 UF 232/09

DRsp Nr. 2010/20901

Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der Berechnung des Ehezeitanteils; Maßgeblicher Wert für die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG; Rechtmäßigkeit der Teilungsanordnungen kommunaler und kirchlicher Zusatzversorgungskassen

1. Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind - abweichend von der Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger - die nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der Berechnung des Ehezeitanteils von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung außer Betracht zu lassen. 2. Im Rahmen der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG ist der korrespondierende Kapitalwert gesetzlicher Rentenanwartschaften maßgebend. 3. Die Teilungsordnungen der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und die von ihnen erhobenen Teilungskosten sind nicht zu beanstanden.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der undatierte, am 29. Oktober 2009 zur Geschäftsstelle gelangte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover geändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung B. (VersicherungsNr. ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,3409 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.