FG Sachsen - Urteil vom 12.05.2010
8 K 1528/09 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l Abs. 1; BGB § 1615l Abs. 2; BGB § 1615l Abs. 3;

Berücksichtigung der zivilrechtlich ermittelten Unterhaltsansprüche der Tochter aufgrund der Geburt eines eigenen Kindes gegen den Vater dieses Kindes bei der Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

FG Sachsen, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 8 K 1528/09 (Kg)

DRsp Nr. 2010/18749

Berücksichtigung der zivilrechtlich ermittelten Unterhaltsansprüche der Tochter aufgrund der Geburt eines eigenen Kindes gegen den Vater dieses Kindes bei der Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

1. Es kann offen bleiben, ob Unterhaltsansprüche, die die volljährige, für das Kindergeld grundsätzlich berücksichtigungsfähige Tochter aufgrund der Geburt eines eigenen Kindes nach § 1615l Abs. 2 und 3 BGB gegen den mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Vater dieses Kindes hat, überhaupt als Bezüge bei der Berechnung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG der Tochter zu berücksichtigen sind. 2. Sollte das der Fall sein, darf der Tochter jedenfalls nicht die Hälfte der Differenz zwischen ihren eigenen Einkünften und Bezügen und den höheren Einkünften und Bezügen des Kindesvaters zugerechnet werden; vielmehr ist dann ggf. die Höhe des bei Grenzbetragsberechnung für die Tochter zu berücksichtigenden Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 und 3 BGB unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Vaters des Kindeskindes nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18.03.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2010 verpflichtet, der Klägerin für das Kind E. von Februar bis Dezember 2007 Kindergeld zu bewilligen.