OLG Dresden - Beschluss vom 09.03.2010
23 WF 1010/09
Normen:
GKG § 48 Abs. 3 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 336 F 1280/09

Berücksichtigung des ALG II und des Kindergeldes bei der Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen

OLG Dresden, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 23 WF 1010/09

DRsp Nr. 2010/9645

Berücksichtigung des ALG II und des Kindergeldes bei der Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen

Bei der Streitwertbemessung in Ehesachen bleiben ALG II-Leistungen und staatliches Kindergeld bei der Feststellung der Einkommensverhältnisse der Ehegatten unberücksichtigt. Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder sind von dem heranzuziehenden Einkommen beider Ehegatten mit einem Pauschalbetrag von 250,00 EUR je Kind und Monat abzuziehen.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 02.11.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 3 S. 1 a.F.;

Gründe:

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.