FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2010
4 K 1343/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Berücksichtigung des Arbeitnehmeranteils zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 1343/06

DRsp Nr. 2010/11649

Berücksichtigung des Arbeitnehmeranteils zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes

Der Arbeitnehmeranteil zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist - obwohl nicht gesetzliche Pflichtversicherung - bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mindernd zu berücksichtigen, da die vom Arbeitgeber abgeführten Beiträge an die VBL zum Aufbau einer Zusatzversorgung im Alter den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, das Kind sich den Beitragszahlungen nicht entziehen kann und die Beiträge an die VBL nicht in den Verfügungsbereich des Kindes gelangen, weil sie vom Arbeitgeber abgeführt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Arbeitnehmeranteil zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als nicht gesetzliche Pflichtversicherung bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mindernd zu berücksichtigen ist.