ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b; ArbGG § 11 a Abs. 2; BGB § 1360 a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn ? Beschluss - 3 Ca 3078/09 ? 22.01.2010,
Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Prozesskostenhilfe; Prozesskostenvorschuss und Unterhaltsanspruch; mutwillige Rechtsverteidigung gegenüber Schadensersatzklage bei unstreitigem Schaden aus Diebstahlshandlungen
LAG Köln, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 84/10
DRsp Nr. 2011/17519
Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Prozesskostenhilfe; Prozesskostenvorschuss und Unterhaltsanspruch; mutwillige Rechtsverteidigung gegenüber Schadensersatzklage bei unstreitigem Schaden aus Diebstahlshandlungen
1. Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Sinne von § 115ZPO vermindert sich der für den Ehegatten des Antragstellers anzusetzende Unterhaltsfreibetrag, wenn und soweit der Ehegatte eigene Einkünfte erzielt. Eine weitergehende Anrechnung des Ehegatteneinkommens findet nicht statt. Keinesfalls darf auf das gesamte Familieneinkommen abgestellt werden (grundlegend: BAG vom 5.4.2006 - 3 AZB 61/04, NZA 2006, 694 f.).2. Eine arbeitsrechtliche Streitigkeit eines Ehegatten mit seinem Arbeitgeber stellt grundsätzlich keine "persönliche Angelegenheit" im Sinne von § 1360 a Abs. 4BGB dar. Eine Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des BAG bei Bestandsschutzstreitigkeiten in Betracht.3. Hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von PKH mit der fehlerhaften Begründung versagt, die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers sei nicht gegeben, bleibt es dem Beschwerdegericht unbenommen, die Entscheidung im Ergebnis aufrechtzuerhalten, wenn es zwar nicht an der Hilfsbedürftigkeit, wohl aber an der weiteren Voraussetzung der "hinreichenden Erfolgsaussichten" im Sinne von § 114ZPO fehlt.
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