Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.04.2015 (
I.
Die gemäß §
Auf der Grundlage der von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich auch derzeit kein einzusetzendes Einkommen gemäß § 115Abs. 2 ZPO und damit keine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO (a.F.).
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