LAG Köln - Beschluss vom 15.06.2015
1 Ta 209/15
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO; § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO; § 1612 b BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1848/11

Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 209/15

DRsp Nr. 2015/13842

Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1) Der Unterhaltsfreibetrag für Kinder gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO steht - ohne Aufteilung - jedem Elternteil in vollem Umfang zu.2) Der Freibetrag mindert sich gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO um das nach der Neufassung des § 1612 b BGB dem Kind selbst zustehende Kindergeld (im Anschluss an BVerfG 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.04.2015 (5 Ca 1848/11 d) aufgehoben.

Normenkette:

§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO; § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO; § 1612 b BGB;

Gründe

I.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO - in der bisherigen Gesetzesfassung, die für das Verfahren gemäß § 40 EGZPO weiterhin maßgeblich ist - liegen nicht vor.

Auf der Grundlage der von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich auch derzeit kein einzusetzendes Einkommen gemäß § 115Abs. 2 ZPO und damit keine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO (a.F.).