OLG Naumburg - Urteil vom 20.04.2010
3 UF 191/09
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 362;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 664
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau - 3 F 279/09 - 30.9.2009,

Berücksichtigung erbrachter Zahlungen im Rahmen einer Unterhaltsklage

OLG Naumburg, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 3 UF 191/09

DRsp Nr. 2010/19494

Berücksichtigung erbrachter Zahlungen im Rahmen einer Unterhaltsklage

Hat der Unterhaltsschuldner auf den eingeklagten Unterhalt bereits Zahlungen erbracht, so kann dies bei der Entscheidung, statt durch Berechnung oder Ausweisung der geleisteten Beträge im Einzelnen, im Tenor auch in der Weise berücksichtigt werden, dass der Tenor einen Ausspruch zur Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen enthält, wodurch dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 BGB - Erfüllungseinwand, § 362 BGB - für die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgten Zahlungen erhalten bleibt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. September 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dessau-Roßlau (Geschäftszeichen 3 F 279/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird unter Einbeziehung der Urkunde des Jugendamtes D. vom 24.02.2009 (Urkunden - Reg.-Nr. ...) verurteilt, zu Händen der Klägerin für das am 21.02.1995 geborene Kind J. Z. Unterhalt wie folgt zu zahlen:

a) ab 01.11.2008 bis 31.12.2008 monatlich 68,5 %,

b) ab 01.01.2009 bis 31.12. 2009 monatlich 68,4 %,