SchlHOLG - Beschluss vom 07.05.2010
10 WF 68/10
Normen:
GKG (a.F.) § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 416/08

Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II bei der Bemessung des Streitwerts in einer Ehesache

SchlHOLG, Beschluss vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 10 WF 68/10

DRsp Nr. 2010/12484

Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II bei der Bemessung des Streitwerts in einer Ehesache

Der Bezug von Arbeitslosengeld II (SGB II) stellt kein Nettoeinkommen im Rahmen der Bestimmung des Streitwertes in einer Ehesache nach § 48 Abs. 3 GKG a.F. dar. Für § 43 FamGKG gilt nichts anderes.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG (a.F.) § 48 Abs. 3;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Streitwert für das Scheidungsverbundverfahren der Parteien auf insgesamt 4.369 € festgesetzt, im Einzelnen wie folgt:

Scheidung 2.469,00 €
Versorgungsausgleich 1.000,00 €
Regelung des Umgangsrechts 900,00 €
insgesamt 4.369,00 €

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der eine Höherfestsetzung für die Regelung der Scheidung auf 4.695 € erstrebt, weil die Parteien ihr jeweiliges Nettoeinkommen per Juni 2008 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) mit 826 € und 739 € angegeben hätten. Hinsichtlich der Umgangsregelung sei ausdrücklich kein Antrag gestellt worden. Der Gesamtstreitwert belaufe sich deshalb auf 5.695 €.

Das Amtsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, dass das von der Antragstellerin bezogene ALG II bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sei, wohl aber der Folgeantrag Umgang. Auf die Antragstellung komme es insoweit nicht an.