FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2007
6 K 363/05
Normen:
EStG § 33; EStG § 32a; EStG § 32b; EStG § 24a; EStG § 35a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung eines Ehepaares in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastung; Altersentlastungsbetrag und Progressionsvorbehalt; Existenzminimum bei Unterbringung in Pflegeheim

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 6 K 363/05

DRsp Nr. 2010/4750

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung eines Ehepaares in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastung; Altersentlastungsbetrag und Progressionsvorbehalt; Existenzminimum bei Unterbringung in Pflegeheim

1. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Wohnstift sind - abzüglich einer Haushaltsersparnis - nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim durch eine Krankheit veranlasst war, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige während des Aufenthalts erkrankt ist. 2. Die Haushaltsersparnis ist in Höhe der üblichen Kosten eines vergleibaren Haushalts anzusetzen. 3. Aufwendungen der nicht pflegebedürftigen Ehefrau, die mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann in ein Pflegeheim übergesiedelt ist, sind nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da diese nicht zwangsläufig sind. 4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG nicht auswirkt, weil ausländische Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen. 5. Das steuerfreie Existenzminimum nach § 32a Abs. 1 EStG verstößt auch im Hinblick auf Menschen, die in Alten- und Pflegeheimen leben, nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

1. Die Klage wird abgewiesen.