OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.10.2010
11 UF 1262/10
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 641
NJW 2011, 620
Vorinstanzen:
AG Neumarkt i.d. Opf., vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 004 F 639/09

Berücksichtigung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten Ost in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 11 UF 1262/10

DRsp Nr. 2010/19455

Berücksichtigung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten Ost in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs

1. Für die Frage, ob bei einem Zusammentreffen von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten Ost der Ausgleich der Anrechte gemäß § 18 VersAusglG auszuschließen ist, ist im Regelfall auf die zusammengezählten Kapitalwerte abzustellen, da es im Regelfall unbillig ist, die auf der Basis von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten Ost errechneten Anwartschaften gesondert zu behandeln. 2. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen angleichungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anwartschaften stellen separate Anrechte im Sinne des § 50 FamGKG dar.

1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern und der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumarkt i.d.OPf. vom 05. August 2010 in Nr. 2 des Tenors (Versorgungsausgleich) abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern Versicherungsnummer ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,2639 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd bezogen auf den 31.01.2010 übertragen.