OLG Bremen - Beschluss vom 23.10.2007
4 WF 155/07
Normen:
BGB § 1603 § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1274
NJW 2008, 1237
OLGReport-Bremen 2007, 941
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 1812/07

Berücksichtigung von Fahrtkosten des umgangsberechtigten bei der Bemessung des Kindesunterhalts

OLG Bremen, Beschluss vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 4 WF 155/07

DRsp Nr. 2008/24350

Berücksichtigung von Fahrtkosten des umgangsberechtigten bei der Bemessung des Kindesunterhalts

»Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten anlässlich von einmal monatlich stattfindenden Umgangskontakten entstehen, sind - wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können - bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in vollem Umfang zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1603 § 1684 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwar ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsteller zu den beruflichen Möglichkeiten des Antragsgegners (gelernter Einzelhandelskaufmann, routinierter Verkaufsfahrer) davon auszugehen, dass dieser - wenn er sich mit den angesichts seiner gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 II S. 1 BGB) gebotenen Anstrengungen bemühen würde - ein Bruttoeinkommen in dem von den Antragstellern behaupteten Umfang, also in Höhe von etwa 1.800 EUR verdienen könnte. Doch wäre der Antragsgegner, wie schon das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, auch mit einem solchen Einkommen nicht, und zwar auch nicht teilweise, leistungsfähig.