OLG Thüringen - Beschluss vom 25.05.2010
1 UF 19/10
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2079
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 375/08

Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Thüringen, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 1 UF 19/10

DRsp Nr. 2010/15686

Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Angemessene Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten anlässlich von einmal im Monat stattfindenden Umgangskontakten entstehen, sind - wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können - bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in Abzug zu bringen.

I. Den Klägern wird für die Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt, soweit sie beantragen, den Beklagten in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda vom 16.12.2009 (Az. 1 F 375/08) zu verurteilen, Kindesunterhalt

1.) für B., geboren am 17.06.1995

a) vom 01.06.2008 bis 31.03.2009 in Höhe von 1152,- €,

b) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 149,- € monatlich und

c) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 143,- € monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 84,- € monatlich,

abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 81,- € monatlich, zu zahlen.

2.) für R., geboren am 10.01.1997,

a) ab dem 11.01.2009 in Höhe von 149,- € monatlich,

b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 143,- € monatlich,

abzüglich ab dem 11.01.2009 gezahlter 84,- € monatlich,