Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: 500 €
I.
Die Antragstellerin macht im Wege des Stufenantrags Kindesunterhalt geltend.
Die Eltern der Antragstellerin stammen aus dem Iran. Der Antragsgegner ist ihr Vater, der in den USA lebt und als Chirurg arbeitet. Nach Trennung und Scheidung der Eltern siedelte die Antragstellerin mit ihrer Mutter nach Deutschland über. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner in der ersten Stufe antragsgemäß zur Erteilung von Auskünften über sein Vermögen und über sein Einkommen der letzten zwölf Monate sowie zur Vorlage geeigneter Belege verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
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