BGH - Beschluss vom 11.03.2020
XII ZB 578/19
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2020, 281
FamRZ 2020, 1108
FuR 2020, 474
MDR 2020, 949
NJW-RR 2020, 705
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 472 F 18049/19
OLG Frankfurt/Main, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 193/19

Berücksichtigung von Übersetzungskosten i.R.d. Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten Unterhaltsschuldners

BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen XII ZB 578/19

DRsp Nr. 2020/7206

Berücksichtigung von Übersetzungskosten i.R.d. Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten Unterhaltsschuldners

Zur Berücksichtigung von Übersetzungskosten im Rahmen der Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten Unterhaltsschuldners.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 500 €

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht im Wege des Stufenantrags Kindesunterhalt geltend.

Die Eltern der Antragstellerin stammen aus dem Iran. Der Antragsgegner ist ihr Vater, der in den USA lebt und als Chirurg arbeitet. Nach Trennung und Scheidung der Eltern siedelte die Antragstellerin mit ihrer Mutter nach Deutschland über. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner in der ersten Stufe antragsgemäß zur Erteilung von Auskünften über sein Vermögen und über sein Einkommen der letzten zwölf Monate sowie zur Vorlage geeigneter Belege verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.