FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.10.2010
1 K 1577/10
Normen:
EStG § 33; EStG § 33a Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1002

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 1 K 1577/10

DRsp Nr. 2011/2608

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

§ 33a Abs. 1 EStG erfasst nur übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der unterstützten Person.

Normenkette:

EStG § 33; EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Eine Tochter der Kläger, C. S., lebt mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in den USA. Eines der Kinder, N. S., ist schwerbehindert.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger u.a. Unterhaltsleistungen an ihre Tochter sowie die drei Enkelkinder in Höhe von jeweils 2.695,-- bzw. 2.696,-- EUR, insgesamt 10.783,-- EUR, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie gaben hierzu an, dass sie im Streitjahr ihre Tochter und ihre Enkelkinder mit insgesamt 13.500,-- $ unterstützt hätten. Ihre Tochter habe im Jahr 2006 nicht über eigenes Einkommen verfügt, da sie ständig bei ihrem behinderten Kind habe sein müssen. Das Jahreseinkommen ihres Schwiegersohnes habe 25.200,-- $ (20.664,-- EUR) betragen. Nach Abzug von Mitteln für den eigenen Unterhalt hätten ihm für die Familie insgesamt 12.984,-- EUR, damit 3.246,-- EUR je Person, zur Verfügung gestanden.