OLG Celle - Urteil vom 18.05.2010
10 UF 273/09
Normen:
BGB § 1609;
Fundstellen:
FamRB 2010, 201
FamRZ 2010, 2079
NJW-RR 2010, 1371
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 619 F 5146/08

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an nicht privilegierte volljährige Kinder bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts

OLG Celle, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 10 UF 273/09

DRsp Nr. 2010/10385

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an nicht privilegierte volljährige Kinder bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes sind die grundsätzlich ehe- und bedarfsprägenden Unterhaltszahlungen an die nicht privilegierten volljährigen Kinder nicht vorweg abzuziehen, wenn dadurch der angemessene Selbstbehalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten diesen gegenüber (derzeit 1.100 ) unterschritten würde.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 26. November 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Urteilsausspruch in der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 19. Februar 2009 erschöpft.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.256,00 € (12 * (838,00 € - 400,00 €)) festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1609;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten um die Abänderung der Verpflichtung des Klägers auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Beklagte. Die Eheschließung erfolgte am ... 1984 in T. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der deutsche Kläger 31 Jahre alt und Arzt. Das Alter der in T. geborenen Beklagten bei Ehescheidung ist streitig gewesen. Die Parteien haben sechs gemeinsame Kinder: