OLG Dresden - Beschluss vom 17.12.2020
22 WF 793/20
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 456
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 330 F 2677/17

Berücksichtigung von Vermögen bei VerfahrenskostenhilfeTeilhabeleistungen nach dem SGB III

OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 22 WF 793/20

DRsp Nr. 2021/1421

Berücksichtigung von Vermögen bei Verfahrenskostenhilfe Teilhabeleistungen nach dem SGB III

Berücksichtigung von Vermögen nach dem AFBG

Teilhabeleistungen nach dem SGB III bleiben im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfegewährung unberücksichtigt, weil es widersprüchlich wäre, im Rahmen der Sozialhilfe Vermögen als einsatzpflichtig anzusehen, das von anderen öffentlichen Stellen zum Aufbau oder zur Sicherstellung der Lebensgrundlage erbracht worden ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 16. Juli 2020 - 330 F 2677/17 - aufgehoben.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages aus ihrem Vermögen auf die Kosten der Verfahrensführung.

I.

Sie trägt vor, dass ihr Vermögen nur deshalb den relevanten Freibetrag überschreite, weil sie sich in einer Fortbildungsmaßnahme befinde und Leistungen nach dem Aufstiegsausbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhalte, wobei der darlehensweise gewährte Teil dieser Leistungen einen Stand von über 7.000 € erreicht habe. Ohne diese Leistungen wäre ihr Vermögen negativ.

II.