FG Münster - Urteil vom 17.09.2010
4 K 358/10 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4;

Berücksichtung als Kind trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

FG Münster, Urteil vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 4 K 358/10 Kg

DRsp Nr. 2010/23107

Berücksichtung als Kind trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

Ein Kind, das sich um einen Studienplatz beworben hat, ist ab dem Zeitpunkt der Bewerbung bis zur Aufnahme des Studiums auch dann als Kind zu berücksichtigen, wenn es während der Wartezeit einer Vollzeiterwerbtätigkeit nachgeht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der (anteilige) Jahresgrenzbetrag für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Streitjahr 2008 überschritten wurde.

Der Kläger beantragte im November 2008 für seinen im Jahr 1987 geborenen Sohn B. die Festsetzung von Kindergeld ab Oktober 2008 (Bl. 184 der Kindergeldakte). Grund hierfür war die Aufnahme des Studiums der Sozialarbeit und Pädagogik ab 01.09.2008 an der Fachhochschule E-Stadt (vgl. Bl. 220 der Kindergeldakte). Für diesen Studiengang hatte sich B. im Online-Verfahren im Mai 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) beworben; die Zusage erfolgte im Juli 2008 (Bl. 217 ff. der Kindergeldakte).