BGH - Beschluss vom 15.04.2015
XII ZB 534/14
Normen:
BGB § 1836d Nr. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 941
FamRZ 2015, 1019
FuR 2015, 468
MDR 2015, 787
NJW 2015, 1965
ZEV 2015, 414
ZEV 2015, 8
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 317/14

Berührung der Rechte eines Testamentsvollstreckers bei einer durch ein Behindertentestament übertragenen Vorerbschaft

BGH, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen XII ZB 534/14

DRsp Nr. 2015/7905

Berührung der Rechte eines Testamentsvollstreckers bei einer durch ein Behindertentestament übertragenen Vorerbschaft

a) Bei einer durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragenen (Vor-)Erbschaft und gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung wird der Testamentsvollstrecker durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nicht in eigenen Rechten unmittelbar betroffen.b) Er ist deshalb weder an dem Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beteiligen noch steht ihm gegen die abschließende Festsetzungsentscheidung ein Beschwerderecht zu.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2014 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Notariats II Stuttgart-Zuffenhausen - Betreuungsgericht - vom 2. Juni 2014 und vom 3. Juni 2014 (Vergütungsfestsetzung) richtet, verworfen und im Übrigen zurückgewiesen wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1836d Nr. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.