FG Köln - Urteil vom 03.03.2010
10 K 3312/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Berufspraktikum als Berufsausbildung

FG Köln, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 10 K 3312/08

DRsp Nr. 2010/11783

Berufspraktikum als Berufsausbildung

Ein Kind, das während eines Zeitraums von 14 Monaten jeweils eine Woche im Monat ein Berufspraktikum bei einem Podologen absolviert, befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn es in der übrigen Zeit keinerlei Tätigkeit nachgeht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Kindergeld für die Tochter H (geb. 13.02.1987) zusteht.

H hat bis einschließlich Juni 2007 die Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen besucht. Während sie auf dem Halbjahreszeugnis vom 19. Januar 2007 noch Noten von gut bis ausreichend und nur zwei mangelhaft hatte, wies das Abschlusszeugnis nur noch als Note "ungenügend" auf bis auf ein Fach, in dem die Note bei mangelhaft bleiben musste, da dieses im zweiten Halbjahr nicht mehr unterrichtet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zeugnisse Bezug genommen (Bl. 30 und 31 GA).

Die Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung mit Verfügung vom 21. Mai 2008 ab Juni 2006 auf und forderte das für Juli 2006 bis November 2007 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.772,- EUR zurück.