BVerfG - Beschluss vom 01.03.2010
1 BvR 2584/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 3773
NVwZ-RR 2010, 505
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Q 24/06
VG Saarlouis, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 34/05

Berufsständische Hinterbliebenenversorgung eines verwitweten Ehepartners im Falle einer späteren Wiederheirat mit dem Mitglied des Versorgungswerkes

BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2584/06

DRsp Nr. 2010/6079

Berufsständische Hinterbliebenenversorgung eines verwitweten Ehepartners im Falle einer späteren Wiederheirat mit dem Mitglied des Versorgungswerkes

Regelt die Satzung des Versorgungswerks einer Ärztekammer, dass der verwitwete Ehepartner aus einer Ehe, die das Versorgungswerksmitglied mit ihm erst nach Beginn seiner Altersrente geschlossen hat, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so ist dies mit dem Grundgesetz - und insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz - vereinbar. Dieser Ausschluss sogenannter nachgeheirateter Witwen von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung gilt auch für den Fall einer späteren Wiederheirat.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung

angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss sog. nachgeheirateter Witwen von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung.

I.

Die Beschwerdeführerin heiratete den bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Versorgungswerk einer Ärztekammer, Versicherten erstmals am 25. Mai 1960. Die Ehe wurde am 16. Juni 1977 geschieden. Seit dem 1. Juli 1989 bezog der Versicherte Altersrente von der Beklagten. Am 19. August 1993 heiratete die Beschwerdeführerin den Versicherten erneut. Dieser starb am 10. September 2004.