OLG Köln - Beschluss vom 06.12.2010
21 UF 183/10
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 66/10

Beschränkung des Umgangsrechts auf das Schreiben von Briefen und das Schicken von Geschenkpaketen

OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 21 UF 183/10

DRsp Nr. 2011/7880

Beschränkung des Umgangsrechts auf das Schreiben von Briefen und das Schicken von Geschenkpaketen

Sind die Kinder u.a. dadurch traumatisiert, dass der Vater gegenüber der Mutter in ihrem Beisein Gewalt angewendet hat, so entspricht es dem Kindeswohl, den Umgang des Vaters mit den Kindern auf das gelegentliche Schreiben von Briefen und das Schicken von Geschenkpaketen zu Geburtstagen, Weihnachten und anderen hohen Feiertagen zu beschränken und insbesondere unmittelbare Kontakte, wie das Telefonieren, zu unterbinden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 11.08.2010 - 32 F 66/10 - wird auf Kosten des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Einschränkungen des Umgangsrechts auf Antrag des Antragstellers nach einem Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung überprüft werden können.

II.

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung in vorliegendem Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. T. in C. ratenfrei bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

I.