Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug der elterlichen SorgeUnanfechtbarkeit von Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren der einstweiligen AnordnungGleichsetzung von mündlicher Erörterung mit dem Begriff der mündlichen Verhandlung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 2 UF 32/20
DRsp Nr. 2020/5425
Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug der elterlichen SorgeUnanfechtbarkeit von Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren der einstweiligen AnordnungGleichsetzung von mündlicher Erörterung mit dem Begriff der mündlichen Verhandlung
1. Der von § 57 Satz 2 FamFG verwendete Begriff der mündlichen "Erörterung" ist mit dem in § 54 Abs. 2FamFG verwendeten Begriff der mündlichen "Verhandlung" gleichzusetzen.2. Die mündliche Verhandlung, die die Grundlage für eine Entscheidung bildet, die nach § 57 Satz 2 FamFG der Beschwerde zugänglich ist, muss bestimmte "Qualitätsmerkmale" erfüllen. Diese ergeben sich aus dem Sinn und Zweck einer mündlichen Verhandlung, die nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts eine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand eröffnen muss. Dies setzt mindestens voraus, dass die Beteiligten ordnungsgemäß zum Termin geladen wurden und weiter, dass sie sich qualifiziert zu einem konkreten Verfahrensgegenstand äußern können. Letzteres wird es erforderlich machen, die Erörterung förmlich in dem Verfahren durchzuführen, in dem auch die einstweilige Anordnung ergeht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.