OLG Braunschweig - Beschluss vom 20.03.2020
2 UF 32/20
Normen:
FamFG § 57 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 1819

Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug der elterlichen SorgeUnanfechtbarkeit von Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren der einstweiligen AnordnungGleichsetzung von mündlicher Erörterung mit dem Begriff der mündlichen Verhandlung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 2 UF 32/20

DRsp Nr. 2020/5425

Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren der einstweiligen Anordnung Gleichsetzung von mündlicher Erörterung mit dem Begriff der mündlichen Verhandlung

1. Der von § 57 Satz 2 FamFG verwendete Begriff der mündlichen "Erörterung" ist mit dem in § 54 Abs. 2 FamFG verwendeten Begriff der mündlichen "Verhandlung" gleichzusetzen. 2. Die mündliche Verhandlung, die die Grundlage für eine Entscheidung bildet, die nach § 57 Satz 2 FamFG der Beschwerde zugänglich ist, muss bestimmte "Qualitätsmerkmale" erfüllen. Diese ergeben sich aus dem Sinn und Zweck einer mündlichen Verhandlung, die nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts eine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand eröffnen muss. Dies setzt mindestens voraus, dass die Beteiligten ordnungsgemäß zum Termin geladen wurden und weiter, dass sie sich qualifiziert zu einem konkreten Verfahrensgegenstand äußern können. Letzteres wird es erforderlich machen, die Erörterung förmlich in dem Verfahren durchzuführen, in dem auch die einstweilige Anordnung ergeht.