1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bautzen vom 28.04.2021 wird zurückgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am xx.xx.2010 geborenen Kindes L....... Sie waren nicht miteinander verheiratet und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Das Kind hat in der Vergangenheit überwiegend im Haushalt der Antragsgegnerin gelebt.
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