BGH - Beschluss vom 24.08.2022
XII ZB 268/19
Normen:
HUÜ (2007) Art. 25 Abs. 1 Buchst. b); FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 293;
Fundstellen:
BGHZ 234, 270
FamRB 2022, 429
FuR 2022, 636
MDR 2022, 1429
MDR 2023, 21
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen F 41105/18
OLG Celle, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 165/18

Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels; Ermittlung des für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebenden ausländisches Rechts durch den Tatrichter von Amts wegen

BGH, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen XII ZB 268/19

DRsp Nr. 2022/13587

Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels; Ermittlung des für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebenden ausländisches Rechts durch den Tatrichter von Amts wegen

a) Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, hindern die Bestimmungen des HUÜ 2007 das Beschwerdegericht nicht daran, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 geforderten formalen Nachweises festzustellen.b) Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebend ist, von Amts wegen zu ermitteln. Da ausländische Rechtsnormen Rechtssätze und keine Tatsachen sind, finden insoweit die Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Mai 2019 aufgehoben, soweit der Hilfsantrag abgewiesen worden ist.