OLG Hamburg - Beschluss vom 15.01.2022
12 WF 160/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 888
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 733 F 250/20

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem VaterschaftsanfechtungsverfahrenKostenverteilung aus BilligkeitsgründenBegründung einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind während eines Verfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2022 - Aktenzeichen 12 WF 160/21

DRsp Nr. 2022/3150

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen Begründung einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind während eines Verfahrens

Orientierungssätze: Es entspricht der Billigkeit, dass sämtliche Beteiligten - mit Ausnahme des Kindes - die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen haben, wenn erst im Laufe eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die eine Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet wird.

I. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Wandsbek vom 16. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Mutter trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

III. Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Kostenentscheidung in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren.