OLG Dresden - Beschluss vom 27.04.2022
21 UF 71/22
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 S. 1; BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1208
FuR 2022, 538
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 435/21

Beschwerde gegen die Nichtabänderung einer UmgangsvereinbarungEinführung eines paritätischen WechselmodelsBerücksichtigung des Kindeswohls

OLG Dresden, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 21 UF 71/22

DRsp Nr. 2022/7846

Beschwerde gegen die Nichtabänderung einer Umgangsvereinbarung Einführung eines paritätischen Wechselmodels Berücksichtigung des Kindeswohls

Zu den Voraussetzungen der Begründung eines Wechselmodells im Wege der Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung (hier verneint).

1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eilenburg vom 03.12.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1 S. 1; BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen und getrenntlebenden Eltern des am 00.00.2015 geborenen Sohnes F...... und der am 00.00.2019 geborenen Tochter M....... Beide Kinder leben im Haushalt der Mutter.