OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2020
7 UF 61/20
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Warstein, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen F 168/18

Beschwerde gegen die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen AusübungKein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten eines Fortbestandes der gemeinsamen elterlichen SorgeGewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 7 UF 61/20

DRsp Nr. 2021/12761

Beschwerde gegen die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung Kein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten eines Fortbestandes der gemeinsamen elterlichen Sorge Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warstein vom 6. März 2020 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten für die Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kindesvater wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warstein vom 6.3.2020, durch den dieses der Kindesmutter antragsgemäß die Sorge für Gesundheit, schulische Angelegenheiten und Vermögen für das gemeinsame Kind A, geb. am #.#.2012, zur alleinigen Ausübung übertragen hat.

Mit Beschluss vom 14.11.2016 im Verfahren 3a F 13/16 hatte das Amtsgericht der Kindesmutter bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 346 ff d.A.).