OLG Hamm - Urteil vom 23.04.2020
5 UF 22/20
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 4; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 35/19

Beschwerde gegen die Übertragung eines AufenthaltsbestimmungsrechtsFehlendes RechtsschutzbedürfnisNotwendigkeit der Entscheidung über gegensätzliche Sorgerechtsanträge in einem einheitlichen Verfahren

OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 5 UF 22/20

DRsp Nr. 2022/4172

Beschwerde gegen die Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Notwendigkeit der Entscheidung über gegensätzliche Sorgerechtsanträge in einem einheitlichen Verfahren

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den am 11.12.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold wird verworfen.

Die Mutter trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 4; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des Kindes B, geb. am 0.0.2015. Die Eltern waren nicht verheiratet und trennten sich im März 2018, indem die Mutter mit dem Kind aus dem gemeinsam gekauften Haus auszog. Seit der Trennung war der Umgang des Vaters mit B Gegenstand von Auseinandersetzungen.

Zuletzt schlossen die Eltern unter dem 7.9.2018 im Verfahren 34 F 162/18 die Vereinbarung, dass der Vater B alle 2 Wochen freitags aus der Kita abholt und montags wieder dorthin zurückbringt. Mit Schreiben vom 13.2.2019 (Bl. 1 - 4 d. GA), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, teilte die Kinderklinik des A- Krankenhauses dem Amtsgericht einen Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Kindes mit, das sich vom 4. - 6.2.2019 stationär dort aufgehalten hatte. Daraufhin leitete das Amtsgericht ein Verfahren nach § 1666 BGB ein.