BGH - Beschluss vom 18.03.2020
XII ZB 474/19
Normen:
BGB § 1822; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; FamFG § 41 Abs. 1 S. 2; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 181
FamRB 2020, 363
FamRB 2020, 364
FamRZ 2020, 1034
FuR 2020, 484
MDR 2020, 947
NJW 2020, 2959
ZEV 2020, 498
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 62 XVII 156/16 K
LG Bochum, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 108/19

Beschwerde gegen die Versagung einer erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch den Betreuer im Namen des Betroffenen; Betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung; Voraussetzung für die Zustellungspflicht in einem Betreuungsverfahren

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - Aktenzeichen XII ZB 474/19

DRsp Nr. 2020/6798

Beschwerde gegen die Versagung einer erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch den Betreuer im Namen des Betroffenen; Betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung; Voraussetzung für die Zustellungspflicht in einem Betreuungsverfahren

a) Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen.b) Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - FamRZ 2015, 1701).