OLG Bremen - Beschluss vom 09.02.2022
5 UF 5/22
Normen:
FamFG § 57 S. 2; FamFG § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1125
FuR 2022, 332
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 3852/21

Beschwerde gegen eine KostenentscheidungÜbertragung der Entscheidungsbefugnis über die Impfung eines gemeinsamen Kindes gegen das CoronavirusKostenteilung aus Gründen der Billigkeit

OLG Bremen, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 5 UF 5/22

DRsp Nr. 2022/3763

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Impfung eines gemeinsamen Kindes gegen das Coronavirus Kostenteilung aus Gründen der Billigkeit

Muss das Familiengericht wegen Uneinigkeit der Kindeseltern einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über die Impfung des gemeinsamen Kindes gegen Covid-19 allein übertragen, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dass die Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 17.12.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2; FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe:

I.