OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.04.2022
7 UF 331/22
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 1841/20

Beschwerde gegen eine teilweise SorgerechtsentziehungBeschwerde durch eine als Pflegemutter eingesetzte GroßmutterFehlende Beschwerdeberechtigung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 7 UF 331/22

DRsp Nr. 2022/8799

Beschwerde gegen eine teilweise Sorgerechtsentziehung Beschwerde durch eine als Pflegemutter eingesetzte Großmutter Fehlende Beschwerdeberechtigung

Auch die als Pflegemutter eingesetzte Großmutter ist gegen eine familiengerichtliche Entscheidung, die Teilbereiche des Sorgerechts der Mutter entzieht, nicht beschwerdeberechtigt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 20.07.2020, Az. 101 F 1841/20, wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 84;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter des betroffenen Kindes R.... Sie ist erst im Juni 2021 als Beteiligte zum Hauptsacheverfahren des Amtsgerichts Nürnberg wegen elterlicher Sorge für das Kind, Az.101 F 712/20, hinzugezogen worden. Großmutter, Kindsmutter und das betroffene Kind lebten zum Zeitpunkt der Anregung des Gerichtsverfahrens durch die Großmutter in einer gemeinsamen Wohnung in der ... in ....